Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel – wer zahlt?

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08. Dezember 2023

Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel – wer zahlt?

Familienangehörige die Pflege erhalten, sind mehr oder weniger eingeschränkt. Mit Pflegehilfsmitteln lässt sich das ein wenig ausgleichen. Doch wer zahlt dafür: Pflegeversicherung oder Krankenkasse?

Für Pflegeverbrauchshilfsmittel ist die Antwort einfach: Für diese kommt ausschließlich die Pflegekasse auf. (Die Unterscheidung der einzelnen Pflegehilfsmittel erläutert der vorangegangene Beitrag zu diesem Thema.) Aber nicht alle Hilfsmittel, die für die Pflege aufgrund einer Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, übernimmt die Pflegekasse. Einige Hilfsmittel fallen nämlich in die Zuständigkeit der Krankenkasse.

Pflegeleistung

Pflegebedürftige haben im Rahmen der Pflegeversicherung einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Voraussetzung: Diese Hilfsmittel sind nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger zu übernehmen. Die Pflegekassen erstatten die Kosten für Pflegeverbrauchshilfsmittel in einer Höhe von bis zu 40 Euro im Monat.

Für technische Pflegehilfsmittel sieht die Kostensituation etwas anders aus. Pflegebedürftige Personen müssen ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, allerdings höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Bei größeren Hilfsmitteln ist es auch durchaus üblich, dass diese dem Pflegebedürftigen leihweise überlassen werden. Dann entfällt eine Zuzahlung. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist auch in Härtefällen möglich, wenn die Belastungsgrenze ganz oder teilweise erreicht wurde.

Ärztliche Verordnung erforderlich

Bestimmte technische Hilfsmittel, die der Pflegeerleichterung dienen (zum Beispiel Rollstuhl, Bade-, Toiletten- oder Sitzhilfe, Badewannenlift), werden nicht von der Pflegeversicherung, sondern der Krankenversicherung anteilig oder vollständig übernommen. Ist beispielsweise ein Badewannenlift hilfreich, dann muss für einen Antrag eine ärztliche Verordnung vorliegen. Wird der Antrag angenommen, fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an, den Rest übernimmt die Krankenkasse. Allerdings zahlen viele Krankenkassen nur, wenn die Hilfsmittel auch über einen Vertragslieferanten der Kasse bezogen werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können ganz einfach beantragt werden, ein medizinisches Attest ist in der Regel nicht notwendig. Der Antrag sollte kurz und verständlich gehalten sein. Wichtig ist die nachvollziehbare Begründung. Die Pflegebedürftigen selbst oder ihre Bevollmächtigten können einen entsprechenden Antrag stellen. Völlig problemlos gestaltet sich der Antrag, wenn dieser auf Empfehlung einer Pflegefachkraft eingereicht wird. In diesem Fall prüft die Pflegekasse erst gar nicht die Notwendigkeit.

Schritt für Schritt zum ausgefüllten Antrag

Folgende Schritte sind bei Antragstellung auf Kostenübernahme zu beachten:

  • Erstens: Einen schriftlichen Antrag zur Kostenübernahme formulieren. Ein formloses Schreiben reicht. Es muss den Namen, das Geburtsdatum und die Versichertennummer des Pflegebedürftigen sowie die Art der benötigten Pflegehilfsmittel und eine entsprechende Begründung enthalten.
  • Zweitens: Den Antrag auf Kostenübernahme per Post, Mail oder über das Onlineportal der Kasse verschicken.
  • Drittens: Sobald die Pflegekasse den Antrag geprüft hat, dies kann bis zu drei Wochen dauern, folgt eine schriftliche Benachrichtigung.
  • Viertens: Die Antragsbewilligung für die Pflegehilfsmittel geschieht gegebenenfalls direkt über einen ambulanten Pflegedienst. Wurde der Antrag über den Pflegedienst gestellt, erfolgt auch über ihn die Abrechnung. Alternativ können Betroffene oder ihre Pflegekraft die Hilfsmittel kaufen und mit der Pflegekasse abrechnen. Eine Erstattung kann auch rückwirkend erfolgen, daher Rechnungen immer aufbewahren.

Antrag abgelehnt – was nun?

Leider kann es vorkommen, dass die Kasse einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Pflegehilfsmittel zunächst ablehnt. Dann hat der Versicherte bzw. die Pflegekraft die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Der Widerspruch sollte ausführlich erklären, warum ausgerechnet dieses Hilfsmittel für den Pflegebedürftigen notwendig ist und ein alternatives Produkt keinen Sinn macht. Lehnt die Versicherung auch den Widerspruch ab, bleibt noch eine Klageeinreichung beim Sozialgericht. In erster Instanz ist kein Anwalt zwingend notwendig. Unterstützung finden Betroffene bei einer öffentlichen Rechtsauskunft oder einem Beratungszentrum.


Gastautorin Olivia Gehrandt ist die treibende Kraft hinter Sanitäts-Online.de, einem Onlinehandel für Hilfsmittel für Jung & Alt. Mit viel Erfahrung, Verständnis und Leidenschaft setzt sie sich für eine umfassende Unterstützung im Alltag ein.