Der Bundesarbeitsminister hat unlängst mit einem Gesetzentwurf eine Aufstockung der Geringverdienerförderung vorgeschlagen. Was hat es damit auf sich?
Unter Arbeitnehmern mit geringem Einkommen ist eine ergänzende betriebliche Altersversorgung unterdurchschnittlich verbreitet. Wegen der niedrigen Verdienste zahlen diese Beschäftigte seltener aus dem eigenen Entgelt in einen Betriebsrentenvertrag ein. Daher will der Gesetzgeber mit der Geringverdienerförderung Unternehmen animieren, für diese Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einzurichten.
Die Förderung richtet sich also unmittelbar an den Arbeitgeber. Er darf einen Teil der Aufwendungen für diese Betriebsrenten aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen. Dieser Zuschuss beträgt 30 Prozent der Einzahlungen des Arbeitgebers. Er war bislang bei 288 Euro je Jahr und Arbeitnehmer gedeckelt. Künftig soll die Obergrenze 360 Euro betragen. Die Differenz aus Gesamtbeitrag und Förderbeitrag können die Unternehmen zudem als Betriebsausgabe absetzen. Ein Beispiel: Nutzte ein Unternehmen bislang die Förderung komplett aus und zahlte 960 Euro in den Vertrag des Arbeitnehmers ein, dann gab es 288 Euro aus der Lohnsteuer als Förderbetrag zurück. 672 Euro waren Betriebsausgaben und minderten die steuerliche Belastung des Unternehmensgewinns.
Einkommensgrenzen steigen an
Wer gilt als Geringverdiener? Nach der gegenwärtig geltenden Gesetzeslage fallen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 2.575 Euro im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) in die förderfähige Gruppe. Ergänzende Arbeitsverhältnisse mit Steuerklasse VI, die gewöhnlich zu niedrigen Verdiensten führen, gehören nicht dazu. Die Einkommensgrenzen sollen nun mit dem anstehenden Gesetz auf 2.718 Euro erhöht werden. Außerdem ist eine Dynamisierung geplant. Steigen die Durchschnittseinkommen und damit auch die Beitragsbemessungsgrenze, steigt auch die Grenze für die Geringverdienerförderung mit. Sie soll künftig immer drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen.
Die Dynamisierung verhindert, das bei geringfügigen Einkommenssteigerungen Arbeitnehmer aus der Förderung fallen. Für „Grenzfälle“ gab es allerdings bisher schon einen kleinen Kniff, mit dem sich Arbeitnehmer die Förderung sichern konnten. Sie mussten nur ihren steuerpflichtigen Arbeitslohn durch eine Entgeltumwandlung (freiwillige Einzahlung aus dem Bruttogehalt in einen Betriebsrentenvertrag) soweit reduzieren, dass sie unter die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung fielen. Diese Gestaltungsmöglichkeit hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 in einem Schreiben erlaubt. Die Frage ist allerdings, wie viele Arbeitnehmer davon wussten und davon schließlich auch Gebrauch machten. Die Geringverdienerförderung insgesamt fand unter den Arbeitgebern großen Anklang und gilt als einer der Erfolge, die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 erreicht wurden.
Schlankes Verfahren für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeberbeitrag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Daher erfolgt auch für den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung keine Förderung. Für die Anlage der Beiträge kommen eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds in Frage. Die beiden anderen Durchführungswege (Direktzusage und Unterstützungskasse) sind dafür nicht erlaubt.
Das Verfahren der Förderung ist ausnahmsweise mal recht schlank und wenig aufwändig für den Arbeitgeber. Er mindert die abzuführende Lohnsteuer um den Förderbetrag und teilt dies bei der nächsten Lohnsteueranmeldung mit. Fällt die abzuführende Lohnsteuer geringer aus als der Förderbetrag, gibt es auch Geld. Dann muss der Arbeitgeber allerdings eine Erstattung beim zuständigen Finanzamt beantragen.