Die Reform der geförderten Altersvorsorge kommt in Fahrt. Seit kurzem liegt ein Gesetzentwurf dazu vor. Das DIA schaut sich die Details an. Heute: Welche Schnittstellen gibt es zur betrieblichen Altersvorsorge?
Die Riester-Rente konnte auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden. Diese Variante fand allerdings nie so richtig Akzeptanz. Auch die neue geförderte Altersvorsorge soll in die bAV integrierbar sein. Der Zugang zur Zulagen-Förderung bleibt für diese Säule der Alterssicherung damit geöffnet. Die drei Auszahlungsvarianten – 100 Prozent-Rente, 80 Prozent-Rente und Altersvorsorgedepot – sind nach den geplanten Gesetzesänderungen auch für die betriebliche Altersversorgung anwendbar.
Doch wie passen die neuen Regelungen in die bAV? Das Beratungsunternehmen WTW hat eine erste Bewertung aus Sicht der betrieblichen Versorgung angestellt und wirft unter anderem die Frage auf, ob ein Push für das Sozialpartnermodell (SPM) entstehen könnte. Es ist das Pendent zum Altersvorsorgedepot. „Garantielose zulagengeförderte Altersvorsorge wird in der bAV ausschließlich über das SPM ermöglicht“, so WTW. Das Sozialpartnermodell erfordert allerdings einen einschlägigen Tarifvertrag und steht damit nur einem deutlich eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung.
Nachteil für die betriebliche Altersversorgung
Damit ergibt sich beim Zugang zu einem garantielosen Modell zwischen der 2. Säule (bAV) und der 3. Säule (pAV) eine massive Ungleichbehandlung, die nicht akzeptabel sei. Die betriebliche Altersversorgung werde in ihrer weiteren Verbreitung behindert und nicht im gleichen Maße gefördert. Die Hoffnung, dass der Gesetzgeber diesen Makel noch beseitigt, ist aber eher gering. Auch mit der Novellierung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist keine Lockerung dieser Vorschrift zu erwarten.
In anderer Hinsicht wähnt WTW jedoch die bAV im Vorteil. Dort können auch Sozialpartnermodelle gefördert werden, die in der Anwartschafts- und Auszahlungsphase eine Hinterbliebenenabsicherung vorsehen dürfen. Daher könne die bAV für die Begünstigten eine bessere Todesfallabsicherung vorsehen als bei der privaten Altersversorgung. Letztere zielt nur auf die reine Altersvorsorge ab. Eine Hinterbliebenenversorgung ist bis auf die Ausnahme einer zehnjährigen Rentengarantiezeit nicht mehr zulässig.
Ergänzung im Betriebsrentenrecht erforderlich
Bei einem weiteren Punkt sieht WTW noch Handlungsbedarf. So fehlt es bislang an der arbeitsrechtlichen Flankierung für die 80 Prozent-Produkte. Sie sind als eine Form der neuen geförderten Altersvorsorge zugelassen. Bei ihnen besteht eine 80prozentige Beitragsgarantie, außerdem erfolgt eine Verrentung von 80 Prozent des erreichten Kapitals plus variabler Zusatzrente aus dem verbleibenden Kapital. Dieses Auszahlungsprodukt könnten in der betrieblichen Altersversorgung die externen Durchführungswege Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds anbieten. Dafür muss aber bei der gesetzlichen Definition der Beitragszusage mit Mindestleistung eine 80 Prozent-Beitragsgarantie zugelassen sein. Bislang sind bei dieser Zusageform 100 Prozent des Bruttobeitrags zu garantieren. Nur mit dieser Ergänzung steht diese Produktvariante arbeitsrechtlich tatsächlich zu Verfügung und als Verrentungsform nicht im Konflikt mit anderen Vorgaben des Betriebsrentenrechts.
Alles in allem sei es aber positiv, dass die bAV mit ihren kollektiven Absicherungsmöglichkeiten weiterhin umfassend auch für die Zulagenförderung genutzt werden kann. Dafür seien im vorliegenden Referentenentwurf einige grundlegende notwendige Elemente vorhanden. Es fehle aber noch an einigen flankierenden Regelungen, damit die Versorgungsträger dies auch rechtssicher umsetzen können.