Laut Umfragen haben 66 Prozent der Deutschen gar kein Testament und nur etwa 20 Prozent sind sich sicher, dass ihre testamentarischen Regelungen aktuell sind. Ohne letztwillige Verfügung – also ohne Testament oder Erbvertrag – tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Aber wer sind die gesetzlichen Erben? Mit welcher Quote sind sie beteiligt und welche Erbengemeinschaften werden dadurch entstehen? Soll davon abgewichen werden, muss dies testamentarisch bzw. vertraglich geregelt werden oder der Erblasser schafft durch Übertragungen schon zu Lebzeiten Fakten. Dies kann gerade bei größeren Werten auch unter steuerlichen Aspekten Sinn machen, um vererbtes Vermögen zu erhalten und nicht größere Teile an den Staat abführen zu müssen.
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer das Vermögen einer verstorbenen Person (Erblasser) erhält, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge fußt auf dem Verwandtschaftsgrad und folgt einem festgelegten Schema. Dieses Schema geht von einer Abfolge mehrerer Ordnungen aus und stellt die engsten Verwandten in den Mittelpunkt. Sie stellt sicher, dass das Vermögen des Erblassers in der Familie bleibt, wenn keine anderweitige testamentarische Gestaltung vorgenommen wurde.
So ist die rechtliche Systematik aufgebaut: Die Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Enkel. Ob Kinder ehelich oder unehelich sind, spielt keine Rolle. Jeder Nachkomme bildet einen eigenen Stamm. Innerhalb eines Stamms treten die Nachkommen zu gleichen Teilen für die Elternteile ein, sollte es die nicht mehr gibt. Nur wenn keine Erben 1. Ordnung existieren, kommt die nächste Ebene ins Spiel.
Das sind die Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): die Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen. Jedes Elternteil bildet dabei mit seinen Abkommen eine Linie. Findet sich auch in diesen Linien niemand mehr, sind die Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGBG) an der Reihe: Großeltern, Tanten, Onkel und Cousinen. Auch eine vierte Ordnung gibt es noch. Das sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Gibt es keine gesetzlichen Erben und keine testamentarischen Verfügungen, fällt der Nachlass an den Staat.
Zusätzlich gut zu wissen: Obwohl Stiefkinder steuerrechtlich hinsichtlich der Freibeträge beim Erben leiblichen oder adoptierten Kindern gleichgestellt sind, sind sie nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Ohne Testament gehen sie also leer aus.
Grundsätzlich sind Ehegatten ebenfalls immer Erben, die Verwandten des Ehegatten allerdings nicht. Im Regelfall teilen sich Ehegatten mit den Kindern des Erblassers den Nachlass. Sollte ein Ehepartner, etwa zu Gunsten der Nachkommen, auf sein Erbe verzichten wollen, muss das notariell beurkundet werden.
Testament aufsetzen
Klare Regelungen können helfen, Streit vorzubeugen und Erbengemeinschaften zu vermeiden. Im Prinzip reicht dafür ein eigenhändiges Testament. Also ein handschriftlich verfasstes Dokument mit Unterschrift, das am besten Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten sollte, um eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen. Die Angabe von Ort und Datum ist empfehlenswert. So lassen sich später immer mögliche Änderungen besser nachvollziehen.
Grundsätzlich ist eine ausführliche und rechtzeitige fachliche Beratung beim Thema Vermögensnachfolge und testamentarische Verfügungen ratsam. Gerade bei größeren Vermögenswerten kann eine frühzeitige Planung erheblich dazu beitragen, Erbschaftssteuern zu sparen und Familienwerte für nachfolgende Generationen zu erhalten. Die eigenhändige Formulierung eines Testaments kann ein wichtiger erster Schritt sein. Laien unterschätzen aber oft die Tücken der juristischen Sprache, was letztlich wieder zu Unklarheiten, Interpretationsspielräumen und Streitpunkten führen kann. In manchen Fällen ist ein Testament sogar völlig unwirksam, wenn Vorgaben nicht eingehalten werden.
Formfehler beim Testament vermeiden
Ein Testament selbst zu verfassen, kann nicht nur wegen sprachlicher Unschärfen zum Problem werden. Wer einfach eine Vorlage aus dem Internet nutzt oder seinen letzten Willen tippt, ausdruckt und unterschreibt, kann schnell einen wesentlichen Formfehler machen: Die Handschriftlichkeit ist beim eigenhändig verfassten Testament unverzichtbar. Es reicht also nicht, etwas auszudrucken und zu unterschreiben. Damit der letzte Wille gültig ist, muss er vollständig mit der Hand geschrieben sein oder von einem Notar beurkundet werden.
Natürlich kann es sinnvoll sein, sich im Internet Anregungen zu holen. Allerdings passen solche Vorlagen nicht immer vollständig zu den individuellen Bedürfnissen. Beispielsweise könnte das beliebte Berliner Testament unter steuerlichen Gesichtspunkten nachteilig für das Familienvermögen sein, was im Einzelfall sorgfältig geprüft werden sollte.
Ein notariell beurkundetes Testament hat zudem noch einen wichtigen Vorteil: In der Regel kann dann auf die ebenfalls kostenpflichtige Erteilung eines Erbscheins verzichtet werden. Erben können sofort aktiv werden und müssen nicht erst Wochen auf das Dokument warten.
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