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Wie, wo und wann kann der Rentenantrag gestellt werden?

Der Rentenantrag kann beim Rentenversicherungsträger persönlich oder schriftlich gestellt werden. Name und Anschrift des zuständigen Rentenversicherungsträgers können der letzten Renteninformation entnommen werden, die Versicherte jährlich erhalten. Bei der persönlichen Antragstellung muss ein Beratungstermin in einer Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers vereinbart werden, wo der Rentenantrag elektronisch aufgenommen und weitergeleitet wird. Für die schriftliche Variante können der entsprechende Antrag, das Formular R0100, und die dazugehörigen Anlagen entweder telefonisch (0800 1000 4800) oder schriftlich beim Rentenversicherungsträger angefordert beziehungsweise im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de aufgerufen und ausgedruckt werden. Das unterschriebene Dokument wird dann per Post an den Rentenversicherungsträger geschickt.

Eine komplette elektronische Antragstellung über das Internet ist möglich, wenn der Antragsteller über einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine Signaturkarte mit Unterschriftsfunktion verfügt. Rentenanträge können auch bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden, die ebenfalls die Formulare bereithalten. Anträge auf Altersrente sollten spätestens etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn beim Rentenversicherungsträger eingegangen sein.

Gilt weiterhin Versicherungspflicht?

Rentner sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Sie können entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sein oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV). Welche Variante in Betracht kommt, hängt von der Art der Versicherung in den Jahren vor Rentenbeginn ab.

Wie hoch ist der Beitrag für die Krankenversicherung?

Der Beitragssatz in der Krankenversicherung der Rentner beträgt für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Rentenversicherungsträger und Rentner teilen sich den Beitrag. Das ergibt einen Beitrag in Höhe von 7,3 Prozent von der Rente. Am Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse beteiligt sich die KVdR nicht, diesen muss der Rentner allein tragen. Freiwillig Versicherte zahlen den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent allein. Privat krankenversicherte Rentner können von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent der Rente bekommen. Haben Rentner weitere Versorgungsbezüge (Betriebsrente, Witwen-/Witwerrente, Bezüge aus berufsständischen Versorgungswerken, Alterssicherung der Landwirte) oder aus nebenberuflicher Beschäftigung, so sind auch diese beitragspflichtig.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt zurzeit 3,4 Prozent. Die Beiträge tragen Sie – im Gegensatz zum versicherungspflichtigen Arbeitnehmer – in voller Höhe. Rentnerinnen und Rentner mit einer bestehenden Beihilfeberechtigung zahlen nur einen ermäßigten Beitrag. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse abgeführt.

Auch als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung selbst.
Kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind, zahlen außerdem einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent. Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,0 Prozent. Als Kinder zählen hier Ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.