Zum 1. Januar 2025 hat sich für alle Mitgliedsbanken des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken ein weiteres Mal die Höhe der Einlagensicherung geändert.
So gelten seit Anfang des Jahres folgende neue Obergrenzen beim maximalen Schutzumfang der freiwilligen Einlagensicherung: drei Millionen Euro für natürliche Personen und Stiftungen sowie 17,639 Millionen Euro für nicht-finanzielle Unternehmen und Institutionen.
Die Reform des Einlagensicherungsfonds wurde vom Bundesverband deutscher Banken bereits Ende 2021 beschlossen. Dieses Jahr trat die zweite Stufe der schrittweisen Anpassung in Kraft. Ab 2030 folgt die dritte Stufe. Auch weiterhin wird die freiwillige Einlagensicherung der deutschen Banken deutlich über die separate EU-weite Einlagensicherung in Höhe von 100.000 Euro hinausgehen. Dennoch hat die Reform – neben der Absenkung der Höchstgrenzen – weitere Auswirkungen auf vermögende Kunden von Privatbanken, Family Offices und institutionelle Investoren, denn viele institutionelle Investoren zählen nicht mehr zu den geschützten Unternehmen.
Kreis der geschützten Anleger weiter beschränkt
So deckt der Einlagensicherungsfonds insbesondere nur die Einlagen ab
- von privaten Einlegern („natürliche Personen“)
- von rechtsfähigen Stiftungen und solche der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- von nicht-finanziellen Unternehmen privater Rechtsform
- von Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig werden.
Über den bekannten bisherigen Ausschluss von Finanz- und Kreditinstituten hinaus werden schon seit 2023 die Einlagen von Unternehmen der Finanzbranche („finanziellen Unternehmen“) grundsätzlich nicht mehr gesichert. Dazu zählen beispielsweise Versicherungen, Investmentfonds, vermögensverwaltende Gesellschaften („Family Offices“) in anderer Rechtsform als die der GbR, aber auch Pensionskassen und Pensionsfonds.
Gastautor Dr. Marc-Oliver Lux ist Geschäftsführer der Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München