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Die Baustellen der Betriebsrente

Die Ampelregierung plant im Zuge ihrer Rentenreformen auch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz II. Welche Änderungen sind damit zu erwarten und was packt die Koalition nicht an?

Die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba), die gewöhnlich gute Drähte ins Finanz- und Arbeitsministerium hat, machte vor ihrer Jahrestagung einen Kassensturz für die laufenden Reformvorhaben zur Betriebsrente.

Die guten Botschaften vorab: Mit großer Wahrscheinlichkeit kommen einige Verbesserungen für das Sozialpartnermodell. Dessen schleppende Einführung sorgt allenthalben für Missmut. Daher will der Gesetzgeber einige Justierungen vornehmen. Angedacht ist eine Öffnung für außertarifliche Mitarbeiter sowie für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letzteres wäre möglich, sofern ein Tarifvertrag einschlägig ist für das Unternehmen. Das ist dann der Fall, wenn es einen Tarifvertrag gibt, dem das Unternehmen unterliegen würde, sofern es tarifgebunden wäre. Allerdings müssen die Träger des jeweiligen Sozialpartnermodells auch bereit sein, nichttarifgebundene Arbeitgeber aufzunehmen. Mit dieser Neuerung könnten auch Beschäftigte in den freien Berufen, zum Beispiel Angestellte in Arztpraxen, in das Sozialpartnermodell einbezogen werden. Einige Verbände der freien Berufe hatten schon vor geraumer Zeit Interesse an solch einer Regelung für die Betriebsrente ihrer Mitglieder signalisiert.

Klarstellung für Sozialpartnermodelle

Ein weiterer Reformpunkt: mehr Rechtssicherheit bei der Steuerung der Sozialpartnermodelle. Die Tarifpartner sind per Gesetz als Initiatoren dieser Einrichtungen für die Gestaltung zum Beispiel der Kapitalanlage mit verantwortlich. Damit im Zusammenhang kam unlängst die Diskussion auf, ob der Vorwurf einer unzureichenden Steuerung zur nachträglichen Aberkennung als Sozialpartnermodell führen kann. Das hätte zu erheblicher Verunsicherung geführt. Darüber hinaus will der Gesetzgeber einige Konflikte zwischen Aufsichtsrecht und Arbeitsrecht beseitigen.

Die übrigen Änderungen im Betriebsrentenrecht sind vor allem technischer Natur. So kommt dem Vernehmen nach eine Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten. Kleine monatliche Renten führen für die Unternehmen zu relativ hohem Aufwand. Derzeit liegt die Grenze bei 35,35 Euro (West) und 34,65 Euro (Ost). Wenn es hier zu einer Ausweitung käme, sinkt der Verwaltungsaufwand der Unternehmen. Anpassungsbedarf lokalisierten die zuständigen Ministerien auch bei den Hinzuverdienstregelungen. So sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz für Pensionskassen vor, dass Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens fließen dürfen. Das aber widerspricht den Bestrebungen, dass Ältere auch bei Rentenbezug zumindest noch teilweise erwerbstätig bleiben.

Mehr Spielraum für Opting-out-Modelle?

Die Erwartung, ob es auch für Opting-out-Modelle Marscherleichtungen geben wird, versieht die aba in ihrer Bestandsaufnahme mit einem dicken Fragezeichen. Beim Opting-out werden Arbeitnehmer automatisch in Vorsorgesysteme aufgenommen, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Solche Lösungen bedürfen derzeit einer tariflichen Vereinbarung. Manche Unternehmen installieren sie dennoch, müssen dafür aber Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Viele Experten plädieren daher schon länger, ausdrücklich auch betriebliche Vereinbarungen zuzulassen.

Die aba hat neben den anstehenden Rechtsanpassungen auch all jene Baustellen aufgelistet, die dem Vernehmen nach nicht mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II verschwinden werden. Dazu gehört eine leichtere Anpassung bestehender Versorgungszusagen. Viele Unternehmen haben der Finanzierbarkeit wegen ältere Versorgungswerke geschlossen. Neue Mitarbeiter werden nicht mehr aufgenommen. Eine Anpassung bestehender Zusagen ließe einen Kompromiss zu: Reduzierung des sogenannten Future Service (künftig verdienbare Ansprüche) bei den bisherigen Mitarbeitern und dafür eine derart reduzierte Zusage auch für die neuen.

Es bleiben unerfüllte Wünsche

Keine Hoffnung macht sich die Arbeitsgemeinschaft ebenso beim Mindestgarantieniveau der Beitragszusage mit Mindestleistung und bei der nötigen Klarstellung zur Mindestleistung von beitragsorientierten Leistungszusagen. Bei beiden Zusageformen für die Betriebsrente führen Restriktionen und Rechtsunsicherheit dazu, dass diese Zusagen immer seltener angeboten werden. Die Liste der unerfüllten Wünsche lässt sich noch um einige Positionen erweitern. Die ministerialen Ablehnungsgründe sind entweder nicht gewollte Steuer- oder Beitragsausfälle und mangelnde Akzeptanz in den Reihen der Sozialpartner. So hat das Bundesarbeitsministerium schon früh erklärt, dass man kein Reformvorhaben anpacken werde, bei dem nicht beide Sozialpartner von vornherein einverstanden sind.