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Tuning im Maschinenraum der Betriebsrente

Der Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Betriebsrente befindet sich gerade in der Verbändeanhörung. Ein Blick auf die Veränderungen im Detail und eine Bewertung durch die Experten.

Über die zwei auffälligsten Komplexe des Gesetzentwurfs – die Aufstockung der Geringverdienerförderung und die Verbesserungen beim Sozialpartnermodell – gab es in den zurückliegenden Tagen allerorten schon viel zu hören und zu lesen. Doch im Maschinenraum der Betriebsrente ist noch weiteres Fein-Tuning geplant.

Mehr Spielraum für Opting-out-Modelle. Die Experten sind sich weitgehend einig, dass die automatische Teilnahme an der Entgeltumwandlung mit Widerspruchsmöglichkeit ein praktikabler Weg ist, um die Verbreitung der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung zu vergrößern. Neue Beschäftigte zahlen dabei ausnahmslos einen Teil ihres Verdienstes in einen Betriebsrentenvertrag ein, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich einer solchen Vereinbarung. Wegen des „Trägheitsmoments“ bleiben viele Arbeitnehmer aber, das zeigen die Erfahrungen, in den Opting-out-Modellen und bauen sich so eine Betriebsrente auf.

Bislang durften nur die Tarifvertragsparteien solche Modelle vereinbaren. Künftig soll, so die Planungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dies auch auf betrieblicher Ebene vereinbart werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber steuert einen Beitrag von mindestens 20 Prozent bei. Über diese Hürde gehen viele Unternehmen sicherlich leichten Herzens. Bereits jetzt müssen sie die ersparten SV-Beiträge (pauschal 15 Prozent oder exakt abgerechnet) zuschießen. Der Arbeitgeberbeitrag steigt also nur in überschaubarem Maße. Die Öffnung beim Opting-out könnte der Verbreitung der Entgeltumwandlung einen neuen Schub verleihen.

Klarstellung zu den Zeitwertkonten

Flexibilisierung des Rentenübergangs. Das Gesetz soll den Bezug einer vorzeitigen betrieblichen Altersrente erlauben, wenn der Empfänger eine gesetzliche Teilrente bezieht. Ebenso ist die Zulassung von Pensionskassenleistungen auch dann geplant, wenn das bisherige Erwerbseinkommen nur teilweise entfällt. Bislang durften Pensionskassen nur dann zahlen, wenn es kein Erwerbseinkommen mehr gibt und der Anwärter in Rente geht. Eine Klarstellung zu den Zeitwertkonten schafft ebenfalls mehr Spielraum. So wird zugelassen, dass diese Konten auch bei einem vorzeitigen Bezug einer gesetzlichen Altersrente entspart werden können, zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit müsste die Verwaltung der Sozialversicherung eine Position räumen. In der Vergangenheit hat sie darauf bestanden, dass mit Beginn der gesetzlichen Rente eine regelmäßige Entnahme aus den Zeitwertkonten nicht mehr zulässig ist und das vorhandene Restguthaben über die Regelung für den sogenannten Störfall ausgezahlt werden muss.

Diese drei Änderungen erlauben Arbeitnehmern und Arbeitgebern mehr Kombinationsmöglichkeiten für die Gestaltung der späten Erwerbsphase. Eine Verringerung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Kompensation der Verdienstausfälle aus anderen Finanzierungsquellen könnte Beschäftigte verstärkt dazu bringen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben als bisher.

Mehr Freiheiten für Abfindungen

Verbesserte Lösung für Minianwartschaften. Für die Abfindung von geringen Renten, die Arbeitgebern vergleichsweise viel Verwaltungsaufwand bescheren, soll künftig eine höhere Grenze gelten. Bislang können kleine Anwartschaften, die zum Beispiel durch einen häufigeren Wechsel des Arbeitgebers entstehen, mit einer Kapitalzahlung abgefunden werden, wenn sie nicht mehr als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße ausmachen (§ 18 SGB IV). Dieser Wert beträgt derzeit rund 35 Euro. Die Grenze soll nun auf zwei Prozent der Bezugsgröße angehoben werden. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer stimmt zu und die Abfindung fließt als Extra-Beitrag in die gesetzlichen Rente.

Letzteres, so die Experten des Beratungsunternehmens Willis Towers Watson, führe zu einem gewissen Systembruch. Damit seien zwar in der betrieblichen Altersversorgung höhere Abfindungen möglich, aber nur wenn die Abfindungsbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen. Eine solche Durchmischung von Elementen der 2. Säule der Alterssicherung mit der 1. Säule sollte jedoch auf solch vergleichsweise geringfügige Sachverhalte beschränkt bleiben.