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Stadtstaaten sind Hochburgen der Altersarmut

Im Dezember 2023 erhielten bundesweit 1.211.675 Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bezogen auf die erwachsene Wohnbevölkerung entsprach dies einer Grundsicherungsquote von 1,72 Prozent.

Zum Zeitpunkt der Integration des Grundsicherungsgesetzes von 2003 in das SGB XII im Jahr 2005 betrug die Quote 0,93 Prozent. Darauf macht das Portal Sozialpolitik aufmerksam, dessen Betreiber die Häufigkeit der Grundsicherung im Alter und damit auch die Verbreitung von Altersarmut nach Bundesländern untersucht hat.

Nach diesen Auswertungen weisen die drei Stadtstaaten Hamburg (3,24 Prozent), Bremen (3,14 Prozent) und Berlin (2,66 Prozent) die höchsten Quoten aus. Die Stadtstaaten macht das Portal auch als die Hochburgen der Altersarmut aus, gemessen an der Grundsicherungsquote im Alter. In den neuen Bundesländern fallen die Anteilswerte in der Regel (deutlich) niedriger aus als in den alten Ländern. „Die Empfängerquoten bei Erwerbsminderung liegen zudem – teilweise merklich – unterhalb der Empfängerquoten im Alter“, heißt es auf dem Portal. Zur Interpretation seien aber einige Besonderheiten des Leistungsrechts zu berücksichtigen.

Prüfung der Bedürftigkeit

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Fürsorgeleistung. Zugang zu den Leistungen haben erwachsene Personen, deren (anrechenbares) Einkommen, (verwertbares) Vermögen und/oder (realisierbare) Unterhaltsansprüche nicht ausreichen, um den individuellen Bedarf zu decken. Hierbei bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bzw. Eltern unberücksichtigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro nicht übersteigt, so die Erläuterung des Leistungsrechts auf dem Portal Sozialpolitik.

Anstieg durch Flüchtlinge

„Hilfebedürftige Bezieher einer (vollen) Altersrente haben erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, wird bei Bedürftigkeit zunächst auf Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) verwiesen“, erklärt das Portal weiter. Hier sei aber vor allem der Unterhaltsrückgriff sehr viel rigider ausgestaltet. So haben bedürftige Erwerbsgeminderte nur dann Zugang zu Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII, sofern sie voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind. Andernfalls werden auch sie auf Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB XII bzw. nach dem SGB II (Hartz IV) verwiesen.

Ein Großteil des Anstiegs bei der Grundsicherung im Alter ab Dezember 2022 sei auch mit dem Ukraine-Krieg zu erklären. Seit Juni 2022 sind aus der Ukraine Geflüchtete in den Rechtskreis des SGB XII sowie des SGB II einbezogen.


Die Daten zu den einzelnen Bundesländern finden Sie in einer interaktiven Grafik auf dem Portal Sozialpolitik.