Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Einkommen & Vermögen

    Rund ums liebe Geld: So viel wird verdient.

    Einkommen & Vermögen | 16.7.2024 Drucken

    Steuern sparen mit der Güterstandsschaukel

    Mithilfe der Güterstandsschaukel können Ehepartner untereinander Vermögen übertragen und damit Schenkungssteuer vermeiden. Doch es kommt auf die Vorgehensweise an.

    Die Erbschaftssteuer geht bisweilen ganz schön ins Geld. Deshalb kann eine vorzeitige Vermögensübertragung eine gute Alternative sein. Das gilt nicht nur für die nächste Generation. Auch innerhalb einer Ehe ist dieser Weg denk- und machbar. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es eine erbschaftssteuerliche Schieflage gibt, weil etwa das Vermögen – zum Beispiel wegen eines Unternehmens- oder Immobilienverkaufs – überwiegend bei einem der Ehepartner angesiedelt ist. Aber hier hilft die Güterstandsschaukel.

    Ehering

    Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer – zumindest soweit sie den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro übersteigen und es sich nicht um die Übertragung des Familienheims handelt. „Mit einer geschickten Steuergestaltung ist es möglich, dem Ehepartner Vermögen zukommen zu lassen, um erbschaftssteuerlich seinerseits die Freibeträge bestmöglich auszunutzen“, erläutert Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). „Als Instrument der Vermögenssicherung bietet sich die Güterstandsschaukel an.“

    Einmal zur Gütertrennung und zurück

    Darunter versteht man die bewusste Änderung des Ehegüterstands und zwar zu Lebzeiten. Die meisten verheirateten Partner leben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in einer Zugewinngemeinschaft. Um in den Genuss von Steuerfreiheiten zu kommen, müssen die Eheleute nun den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels notariellem Ehevertrag beenden und eine Gütertrennung vereinbaren. 

    „Dadurch erwirbt der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich“, erläutert Kleyboldt. Um die Zugewinnausgleichsforderung zu berechnen, vergleicht man den Vermögenszugewinn beider Ehegatten während der Ehe. Wer den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Dieser geleistete Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei, da er zur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt. Der eherechtliche Zugewinnausgleich unterliegt somit weder der Erbschafts- noch der Schenkungssteuer. Anschließend kehren – oder „schaukeln“ – die Eheleute dann in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück.

    Rückkehr erst nach einer „Schamfrist“

    „Das Gute daran ist, dass dieses Instrument der Vermögensübertragung völlig legal ist. Der Bundesfinanzhof hat dieses Modell als zulässig betrachtet“, berichtet Kleyboldt, zugleich Direktor Wealth Planning bei der Bethmann Bank. Der Experte weist darauf hin, dass die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand jedoch nicht bereits im Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein sollte, sondern mit einer separaten Urkunde und nach einer „Schamfrist“ erfolgen sollte. 

    Vor einer Entscheidung zu diesem Modell der vorzeitigen Vermögensübertragung ist in jedem Fall eine professionelle Unterstützung ratsam. „Wichtig ist es, stets im Rahmen einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung zu entscheiden und nicht allein die steuerlichen Vorteile in den Vordergrund zu stellen“, empfiehlt FPSB-Vorstand Kleyboldt. Des Weiteren gilt es, im Vorfeld zu überlegen, wie der Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten bedient wird. Die Zugewinnausgleichsforderung nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird als reine Geldforderung betrachtet. Fehlt die Liquidität, sind aber Sachwerte vorhanden, liegt eine Erfüllung der Schuld mit diesen Sachwerten nahe. Ertragssteuerlich wird die Erfüllung mit Sachwerten indes als Veräußerung dieser Sachwerte angesehen und besteuert.

    Kosten für die Beratung und Beurkundung

    Die Ehegatten sollen bedenken, dass die Güterstandsschaukel bei der Umsetzung auch Kosten verursacht. Für ihre rechtliche und steuerliche Planung und Gestaltung fallen Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorare an. Dann kommt noch die Beurkundungsgebühr des Notars für den Ehevertrag, deren Berechnung das Vermögen beider Ehegatten zugrunde liegt. Das Rückschaukeln bedarf eines weiteren Ehevertrags, was eine weitere Beurkundungsgebühr erzeugt.

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

      [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
      Ausgewählte Artikel zum Thema

      Immobilien an Nachwuchs verkaufen statt verschenken

      Nach Berechnung der Bundesbank werden jährlich Vermögenswerte in Höhe von 400 Milliarden Euro an die nächste Generation weitergegeben. Fast die Hälfte davon sind Immobilien. Auch wenn die Immobilienpreise zuletzt etwas gefallen sind, stiegen sie in der vorherigen Phase der extrem niedrigen Zinsen kräftig an. Zudem sollten Immobilienbesitzer beachten, dass seit Anfang vergangenen Jahres neue Regelungen […]

      Artikel lesen
      Testament und Erben

      „Machen Sie es beim Nachlass besser als James Dean"

      Zeit ist beim Erben ein entscheidender Faktor, sowohl um Steuern zu sparen als auch Schulden abzuwehren, erklärt Stefan Skulesch, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater und Partner in der Kanzlei SKW Schwarz in Frankfurt am Main. Wann ist das richtige Alter, um sich mit dem Thema „Vererben“ und dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen? Darauf gibt es keine richtige Antwort, […]

      Artikel lesen

      Gehören zum Barvermögen auch Kontoguthaben?

      Erben, denen im Testament ein Barvermögen versprochen wird, sollten sich nicht zu früh freuen. Der Begriff „Barvermögen“ ist mehrdeutig und löst in Erbengemeinschaften häufig Streit aus. Darauf weisen die Verbraucherzentrale Hamburg und die Weilheimer Firma ErbTeilung unter Berufung auf ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hin (Az.: 3 U 8/23 ).  Die Richter entschieden, dass […]

      Artikel lesen