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    Einkommen & Vermögen

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    Einkommen & Vermögen | 27.8.2024 Drucken

    Was der Erbstreit in der Familie Messner lehrt

    Im September 2024 begeht Reinhold Messner seinen 80. Geburtstag. Doch die eigenen vier Kinder will er dann nicht sehen. Grund ist ein Familienstreit um sein Erbe, über den er in einem Interview in der „Apotheken-Umschau“ berichtete.

    Darin bezeichnete Messner die lebzeitige Übertragung seines auf 30 bis 40 Millionen Euro geschätzten Vermögens auf die Kinder als einen seiner größten Fehler. Das ist bitter. Hätte sich Messner den richtigen Nachlassexperten geleistet, wäre es zu dem Erbstreit und der damit verbundenen Familientragödie aller Voraussicht nach gar nicht erst gekommen.

    „Einer meiner größten Fehler war: Ich habe ihnen vor meinem Ableben testamentarisch den Großteil meines Vermögens überlassen. Sie verstehen nicht, dass alles geschenkt war und schätzen den Wert meiner Großzügigkeit nicht“, beschwert sich Messner in aller Öffentlichkeit. „In dem Moment, als ich mein materielles Erbe an die Kinder und Ehefrau verteilt hatte, zerbrach die Familie. Die Frage, wer mehr bekommen hat, stand im Vordergrund und ich stand mit 75 am Abgrund.“

    Dass die nachfolgenden Generationen den Wert des Familienvermögens nicht immer schätzen, ist im Volksmund längst bekannt. „Die erste Generation baut Vermögen auf, die zweite erhält es und die dritte verprasst es.“ Woran das liegt, weiß Betriebswirt Manfred Gabler genau. „In vielen Erbengemeinschaften schätzen die Erben ,das Geschenk‘ der Eltern nicht, weil sie dafür nicht arbeiten mussten. Sie riskieren sogar, dass es unter den Hammer kommt, weil sie ewig darüber streiten und Anwälte dies auch noch befeuern. Sie sollten dankbar sein, überhaupt etwas bekommen zu haben“, sagt Gabler.

    Wertschätzung fehlt oft

    Der Geschäftsführer der Weilheimer Firma ErbTeilung hält mit seiner Meinung zum Fall Reinhold Messner nicht zurück. Dieser hätte sich im Vorfeld der Schenkungen besser beraten lassen sollen. „Beschenkte sind eben oft gierig und undankbar, zumindest aus Sicht des Schenkenden. Dieser hat immer andere Vorstellungen davon, wie der Beschenkte damit umzugehen hat. Das liegt in der Natur der Dinge. Sein Haus, das er selbst aufgebaut hat, hat für ihn einfach einen viel höheren emotionalen Wert als umgekehrt ein Haus, das der Sohn vom Vater geschenkt bekommt. Für den Sohn ist das freilich auch etwas wert, aber weniger.“

    Eltern sollten Sicherheiten einbauen

    Dabei gibt es für Eltern, die ihren Kindern ihr Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen möchten, zahlreiche Möglichkeiten, sich vor Undank und Verschwendung abzusichern. Das fängt damit an, dass das Vermögen „nur“ alle zehn Jahre, also in gut geplanten Etappen und in den Grenzen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge übertragen wird. Dabei können Ehepartner alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Der Freibetrag für jedes Kind beträgt 400.000 Euro. Sowohl der Vater als auch die Mutter können jeweils 400.000 Euro je Kind schenken. 200.000 Euro Freibetrag gibt es für Enkelkinder.

    Familienpool für langfristige Lösungen

    Außerdem können sich die Eltern Nießbrauchs- und Wohnrechte an Immobilien einräumen lassen. Will der Erblasser verhindern, dass sich das Familienvermögen im Laufe der Zeit immer weiter innerhalb und außerhalb der Familie verstreut, kann er stattdessen die Immobilien, aber auch Unternehmensbeteiligungen, in einen Familienpool einbringen. Dazu wird meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder – wegen der Haftungsbeschränkung – eine GmbH & Co.KG gegründet, in der die Familienmitglieder als Gesellschafter eintreten. „Im Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft lässt sich im Grunde genommen alles regeln. Selbst wenn die Eltern nur minimale Gesellschaftsanteile halten, können sie verfügen, dass ihre Stimmrechte und Gewinnbeteiligung nahe bei 100 Prozent bleiben“, erklärt Manfred Gabler. Er fügt hinzu: „Messner hätte definitiv einiges besser machen können.“ Last but not least können sich Erblasser auch ohne Gesellschaftsvertrag die Rückübertragung des Geschenks vorbehalten, falls der Beschenkte das Geschenk nicht schätzt. Fazit: Bei geschickter Gestaltung lässt sich Erbstreit vermeiden.

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