Es gibt zahlreiche Argumente, warum sich die Beimischung anderer Währungen im Portfolio lohnen kann. Nicht selten tun dies Anleger über Fremdwährungskonten. Doch nicht nur aufgrund von steuerlichen Änderungen gilt es hier einiges zu berücksichtigen.
Der Home Bias, die überwiegende Geldanlage im eigenen Land, ist weit verbreitet. Doch diese Heimatliebe kostet nachweislich Rendite. Deshalb ist eine breite Streuung der Kapitalanlage über das eigene Land und den eigenen Währungsraum hinaus eine wichtige Voraussetzung für den langfristigen Anlageerfolg. Eine Währungsdiversifikation kann man zwar über die Beimischung ausländischer Aktien und Anleihen erreichen, doch auch ein Fremdwährungskonto kann seine Berechtigung haben.
Zum Beispiel können solche Konten eine höhere Verzinsung bieten, was gerade während der Niedrigzinsphase im Euroraum zwischen 2016 und 2022 der Fall war. Dazu können Anleger, die viel mit ausländischen Wertpapieren handeln, Kosten sparen. So fallen zwar bei der Überweisung auf ein Konto, das auf US-Dollar lautet, zunächst Wechselkursgebühren an. Werden von diesem Konto nun aber in der Folge US-Aktien oder -Anleihen gekauft und verkauft, dann entfallen diese Gebühren, die sonst von einem Euro-Konto aus bei jedem Erwerb und jedem Verkauf fällig werden würden.
Risiko Währungsschwankungen
Es gibt bei Fremdwährungskonten aber auch einiges zu beachten. So sollten Anleger zum Beispiel ein Kreditinstitut wählen, das der Einlagensicherung angeschlossen ist. Eine gründliche Durchsicht der Bedingungen, die mit einem solchen Konto verknüpft sind, ist deshalb sehr wichtig. Wer ein verzinstes Fremdwährungskonto eröffnet, um höhere Zinsen als am Heimatmarkt zu bekommen, muss zudem bedenken, dass es zu erheblichen Währungsschwankungen kommen kann. Das gilt übrigens nicht nur bei exotischen Fremdwährungen wie etwa der indischen Rupie oder dem brasilianischen Real, sondern auch bei den Hartwährungen, zu denen der US-Dollar, der Schweizer Franken und der japanische Yen zählen. Selbst hier kann es zum Teil zu erheblichen Wechselkursveränderungen kommen – nach oben wie auch nach unten.
Das bedeutet einerseits, dass zum Zinsertrag einer solchen Anlage noch mögliche Gewinne hinzukommen können, wenn die ausländische Währung an Wert gegenüber dem Euro zulegt. Umgekehrt können Währungsverluste, wenn der Euro gegenüber der Fremdwährung stark aufwertet, einen Zinsvorsprung jedoch schnell übersteigen. Investoren sollten deshalb Wechselkursrisiken, die von einer Vielzahl an Faktoren und Entwicklungen beeinflusst werden, unbedingt berücksichtigen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Anleger versuchen, künftige Wechselkursentwicklungen zu prognostizieren, um zusätzlich zur laufenden Zinszahlung Währungsgewinne zu erzielen. Selbst erfahrenen Profianlegern gelingt es – aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren auf die Wechselkurse – kaum, die Entwicklung zwischen zwei Währungen stets richtig vorherzusagen.
Neue Steuersystematik seit 2022
Ein weiterer Faktor, den es – ganz aktuell – zu berücksichtigen gilt, ist die steuerliche Seite. Früher waren Fremdwährungsgewinne, egal, ob das Konto verzinst war oder nicht, nach Ablauf einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Doch mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. Mai 2022 hat sich das geändert. Seitdem fallen Gewinne aus verzinsten Fremdwährungsguthaben mit Ausnahme von Zahlungsverkehrskonten grundsätzlich unter die Abgeltungssteuer. Zudem sind nur noch Gewinne aus unverzinsten Fremdwährungsguthaben und Gewinne aus verzinsten Zahlungsverkehrskonten gegebenenfalls als sogenanntes Spekulationsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerpflichtig.
Demnach sind Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EstG zu berücksichtigen. Einfach ausgedrückt: Einkünfte aus verzinsten Fremdwährungskonten fallen seitdem unter die Kapitaleinkünfte. Damit werden darauf die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent sowie der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig – und zwar egal, in welchem Zeitraum die Gewinne erzielt werden.
Banken müssen nun Abgeltungssteuer abführen
Davon sind unverzinste Konten nicht betroffen. Hier bleiben Währungskursgewinne nach Ablauf von einem Jahr weiter steuerfrei, allerdings können Verluste damit auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nur innerhalb der Jahresfrist unterliegt der Gewinn aus solchen Konten dem persönlichen Steuersatz.
Wer aber ein verzinstes Fremdwährungskonto besitzt, zum Beispiel ein Tages- oder Festgeldkonto, für den ergibt sich noch ein weiteres Problem. Kreditinstitute sind erst seit dem 1. Januar dieses Jahres dazu verpflichtet, die Abgeltungssteuer auf Währungsgewinne, die steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zu qualifizieren sind, an den Fiskus abzuführen. Davor waren Anleger für die steuerliche Veranlagung von Erträgen aus Geschäften mit Fremdwährungen selbst verantwortlich. Werden die Gewinne und nun Abgeltungssteuer abgeführt, dann kann das Finanzamt daraus folgern, dass schon länger ein Fremdwährungskonto besteht. Durch die neue Meldepflicht der Banken können Fremdwährungskonten mehr in den Fokus der Finanzverwaltung rücken. Tauchen nun solche Gewinne in der Steuerbescheinigung von Finanzinstituten auf, könnten solche auch in früheren Jahren getätigt worden sein, was zu Nachforschungen seitens der Finanzverwaltung führen kann, wenn zuvor keine Deklaration – auch versehentlich – vorgenommen wurde.
Alle offenen Fällen sind betroffen
Gewinne aus Anschaffungen, die bis Ende 2024 erzielt wurden, müssen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ordnungsgemäß versteuert werden. Ein Beispiel: Der Steuerberater hat die Steuerbescheide für die Jahre seit 2019 offengehalten. Im Frühjahr 2019 erfolgte eine verzinste Festgeldanlage in US-Dollar, die nach über einem Jahr aufgelöst wurde. Bis vor der Änderung ging der Steuerberater davon aus, dass der angefallene Fremdwährungsgewinn steuerfrei war. Seit der neuen Systematik muss er den Gewinn als steuerpflichtig nach den Grundsätzen der Abgeltungssteuer ermitteln und erklären. Ein anderer Fall: Im Herbst 2023 verkauft der Anleger eine größere US-Aktien-Position und parkt das Geld als US-Dollar-Festgeld für 18 Monate. Im Frühjahr 2025 erfolgt die Reinvestition in eine andere US-Aktie. Da die Bank vor dem 1. Januar 2025 keine Abgeltungssteuer auf den Fremdwährungsgewinn einbehalten hat, muss der Anleger den Gewinn von sich aus ermitteln und in seiner Steuererklärung angeben.
Wer Gewinne aus einem verzinsten Fremdwährungskonto bislang also nicht angegeben hat, hat nun möglicherweise ein Problem. Noch etwas komplizierter wird es bei einem Fremdwährungskonto mit Zahlungsfunktion, also beispielsweise ein Girokonto, weil es keine vom BMF klar vorgegebene Definition für diese Art von Konten gibt. Damit ist nicht in jedem Fall klar, ob die Gewinne aus einem solchen Fremdwährungskonto nun unter den Kapitalertrag oder den Spekulationsgewinn fallen.
Veräußerungsgewinne weiterhin nicht in der Steuerbescheinigung
Fremdwährungsgewinne aus unverzinslichen oder unverbrieften Kapitalforderungen werden jedoch wie bisher nicht von § 20 EStG erfasst. Gemäß Gesetzeslage sind diese weiterhin den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) zugeordnet. Die Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG sind weiterhin nicht in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten und als Stolperfall zu identifizieren. Somit bleibt es hier bei der Ermittlungs- und Deklarationspflicht durch den Steuerpflichtigen.
Auch dafür ein Beispiel: Anleger X führt ein Fremdwährungskonto in US-Dollar und erwirbt mit diesem Fremdwährungsguthaben ein Wertpapier, das ebenfalls in Dollar notiert ist. Anleger X geht davon aus, dass er sich innerhalb derselben Währung bewegt und Kursschwankungen damit für ihn nicht relevant sind. Die Beurteilung des Vorgangs aus Sicht des deutschen Steuerrechts fällt jedoch anders aus: Der US-Dollar (Währung) stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, welches vom Anleger angeschafft wurde. Möchte der Anleger X das Wirtschaftsgut „US-Dollar“ in das Wirtschaftsgut „Wertpapier“ tauschen, passiert Folgendes. Schritt 1: Anleger X veräußert zuerst die Währung „US-Dollar“ – er tauscht also US-Dollar (zurück) in Euro. Im Schritt 2 erwirbt X dann mit Euro das auf US-Dollar lautende Wertpapier, mit der Konsequenz, die Veräußerung des Wirtschaftsgutes „US-Dollar“ kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG sind weiterhin nicht in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten.
Expertise für die steuerlichen Bedingungen
Die genannten Punkte verdeutlichen, dass es für Anleger extrem wichtig ist, nicht nur auf die Vorzüge eines Fremdwährungskontos zu achten, sondern sich auch mit den damit verbundenen Risiken sowie insbesondere auch mit den steuerlichen Bedingungen genau auseinanderzusetzen. Gerade aus steuerlicher Sicht kann es deshalb sinnvoll sein, sich professionellen Rat bei erfahrenen Finanzexperten, wie den CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals, einzuholen. Professionelle Finanzplaner können Anlegern, die bereits ein Fremdwährungskonto besitzen, helfen herauszufinden, um welche Art Konto es sich handelt. Außerdem können sie Wege aufzeigen, wie sich Investoren, die ihre Fremdwährungsgewinne in der Vergangenheit nicht angegeben haben, nun am besten verhalten.
Zudem können sie bei der Suche nach den richtigen Fremdwährungsanlagen unterstützen, wozu neben den genannten Möglichkeiten beispielsweise auch die Immobilie im Ausland zählen kann. Auch können die CFP®-Professionals ihre Kunden auf Basis einer umfassenden Analyse der Vermögenssituation dahingehend beraten, ob sich ein Fremdwährungskonto eignet, detailliert Auskunft über Vor- und Nachteile geben und dabei helfen, einen seriösen Anbieter zu finden und mögliche Fallstricke zu vermeiden.
Gastautor Prof. Dr. Rolf Tilmes ist CFP®, HonCFEP und Vorstand des FPSB Deutschland sowie Academic Director Finance, Wealth Management & Sustainability Management an der EBS Executive School in Oestrich-Winkel. Das Financial Planning Standards Board Ltd. – FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 28 Mitgliedsländern und über 230.000 Zertifikatsträgern. Dessen Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e. V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.
Zertifizierung nach internationalen Regeln
Zentrale Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln. Wichtige Gütesiegel sind der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, der CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER, der EFPA European Financial Advisor® EFA und der CGA® CERTIFIED GENERATIONS ADVISOR. Der FPSB Deutschland hat ferner den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Dafür arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.
Ein weiteres Anliegen des FPSB Deutschland ist die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der Verband den Verbraucher-Blog https://www.frueher-planen.de lanciert. Er informiert neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen und beinhaltet drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.fpsb.de oder https://de.linkedin.com/company/fpsbdeutschland