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Fremdwährungen – ein Fall für den Steuerberater

Anleger reichten in der Vergangenheit die jährlichen Steuerbescheinigungen der Bank an ihren Steuerberater weiter. Dieser erkennt darauf in zusammengefasster Form, welche Kapitalerträge in Euro angefallen sind und welche Steuern schon bezahlt wurden.

Was viele Anleger nicht wissen: die Steuerbescheinigung der Bank enthält nur die Kapitalerträge in Euro. Zinserträge von Konten auf Dollar, Norwegische Kronen oder andere Fremdwährungen werden dort in der Regel nicht aufgeführt. Zudem können neben den Zinsen auch noch steuerpflichtige Kursgewinne anfallen. Für beides werden von der Bank keine Steuern einbehalten und der Steuerpflichtige muss die Erträge in seiner Steuererklärung zusätzlich angeben und versteuern.

Vielfach hat der Steuerberater keine Chance, aus der ihm vorgelegten Steuerbescheinigung zu erkennen, dass der Mandant auch ein Fremdwährungskonto unterhält. Im Ergebnis bedeutet das leider oft, der Anleger wusste nicht, dass die Steuerbescheinigung unvollständig war. Der Steuerberater wiederum wusste nicht, dass er auch ein Fremdwährungskonto in die Steuererklärung einarbeiten musste. Schon die Rechtsprechung der alten Römer folgte dem Grundsatz „Ignorantia legis non excusat“. Auch für deutsches Recht, insbesondere das Steuerrecht, gilt der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Weil das Finanzamt kaum Prüfmöglichkeiten hatte, sind nicht richtig erklärte Fremdwährungserträge in der Vergangenheit in den seltensten Fällen aufgefallen. Doch das ändert sich ab diesem Jahr. Ab 2025 sind die Banken verpflichtet, für das Steuerjahr 2024 Fremdwährungsgewinne zu melden und die dafür anfallende Steuer automatisch abzuführen. Erfährt das Finanzamt zum ersten Mal von Erträgen aus einem Fremdwährungskonto, könnte schnell die Frage aufkommen, seit wann das Fremdwährungskonto schon bestand. Außerdem könnte der Fiskus daran zweifeln, ob der Steuerpflichtige in der Vergangenheit die Steuererklärung richtig abgegeben hat.

Kontoauflösung hilft nicht weiter

Wenn Sie nicht sicher sind, ob ihr Fremdwährungskonto in der Vergangenheit richtig versteuert wurde, dann sollten Sie das jetzt dringend mit Ihrem Steuerberater klären. Wenn Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater feststellen, dass in der Vergangenheit nicht alles optimal funktioniert hat, kann er Sie auch beraten, wie man weiter vorgeht.

Das Fremdwährungskonto schnell noch in diesem Jahr aufzulösen, dürfte wenig helfen, da in der Regel für das Jahr 2024 schon Erträge angefallen sind. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglicherweise ein Weg. Dafür müssen Sie aber selbst aktiv werden. Meldet sich das Finanzamt bei Ihnen, weil es von dem Fremdwährungskonto schon erfahren hat, ist es dafür in der Regel zu spät. Dann kann eine empfindliche Geldstrafe oder bei sehr schwerwiegenden Fällen sogar Haft drohen. Die nicht gezahlten Steuern sind in jedem Fall nachzuzahlen und zu verzinsen.

Geldmarktfonds als Alternative

Wer ohne steuerliche Komplikationen in die Wertentwicklung und die Verzinsung von Fremdwährungen investieren möchte, sollte anstelle eines oftmals teuren Fremdwährungskontos lieber auf einen Geldmarktfonds in der entsprechenden Fremdwährung zurückzugreifen. Die Ertragschancen sind vergleichbar. Da es sich dabei aber um ein Wertpapier im Depot handelt, gibt es keine steuerlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Sämtliche Erträge werden automatisch von der Bank in die Steuerbescheinigungen eingearbeitet.


Gastautor Gerd Petermann ist Vermögensberater in der Hoppe VermögensBetreuung GmbH & Co. KG. Mehr von diesem und weiteren Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de