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Erziehungsrente

Wer erhält eine Erziehungsrente?

Wer als Geschiedener ein Kind erzieht, kann eine Erziehungsrente beziehen, wenn der geschiedene Partner verstirbt. Die Erziehungsrente ist quasi ein Ersatz für die wegfallenden Unterhaltszahlungen. Die Erziehungsrente wird jedoch nicht aus den ehemaligen Rentenansprüchen des Verstorbenen hergeleitet, sondern aus denen des Hinterbliebenen.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Der Hinterbliebene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des Ex-Partners erfüllen.
  • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden.
  • Der geschiedene Ehepartner ist verstorben.
  • Der hinterbliebene Partner hat nicht wieder geheiratet und ist keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
  • Der hinterbliebene Partner erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ex-Partners (auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister), die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss Abschläge von der Erziehungsrente hinnehmen. Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen entfällt, endet die Erziehungsrente.