Vom Berufsleben in den Ruhestand

Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer up-to-date.

Müssen Rentner Steuern zahlen?

Rentner sind im Prinzip steuerpflichtig. Nicht alle müssen zahlen, aber immer mehr. Das hängt damit zusammen, dass ab 2005 mindestens die Hälfte der gesetzlichen Rente jedes Rentners steuerpflichtig ist. Wer also vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen ist, muss seine Rentenzahlungen nur zu 50 Prozent versteuern. Bis 2020 stieg der Anteil jährlich um zwei Prozent an. Ab 2020 um einen Prozentpunkt und seit 2023 um 0,5 Prozent, bis er letztlich im Jahre 2058 die kompletten 100 Prozent erreicht. So sind für jeden, der 2025 in Rente geht, 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig, für den Renteneintritt ab 2030 dann schon 86 Prozent. Der nicht steuerpflichtige Anteil bei Neurentnern aus dem Jahr 2025 beträgt demnach 16,5 Prozent, der entsprechende Euro-Betrag bleibt lebenslang steuerfrei.

Wie hoch ist der steuerpflichtige Teil der Rente?

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Rentenfreibetrag in Prozent
2025 83,5 16,5
2030 86 14
2035 88,5 11,5
2040 91 0
2045 93,5 6,5
2050 96 4
2055 98,5 1,5
2058 100 0

Ob Rentner auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente auch wirklich Steuern bezahlen müssen, hängt davon ab, ob dieser das Existenzminimum überschreitet. Wenn der Rentner nur Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht und die Summe des steuerpflichtigen Anteils das steuerfreie Existenzminimum, auch Grundfreibetrag genannt, nicht übersteigt, bleibt die Rente steuerfrei. Im Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.084 Euro für Alleinstehende und 24.168 Euro für Verheiratete. Sie kann aber in der Folgezeit steuerpflichtig werden, denn jede Rentenerhöhung ist vollständig steuerpflichtig, so dass heute noch steuerfreie Rentner in Zukunft mit ihrer Rente über dem Grundfreibetrag liegen können. Übersteigt die Rente den Grundfreibetrag, sind die Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt. Abziehen von der Rente können Steuerpflichtige Kosten zur Sicherung der Renteneinkünfte, beispielweise für eine Rentenberatung. Liegen solche Kosten nicht vor, berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro. Weitere Abzüge sind der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Haftpflicht- und zur Unfallversicherung.

Wie werden zusätzliche Einkünfte berücksichtigt?

Wer neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Selbständiger, muss als Rentner in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch bei Zinsen, die nicht der Abgeltungssteuer unterlagen, Mieten und Gewinnen. Diese Einnahmen werden besteuert. In welcher Höhe dies geschieht, hängt auch vom Altersentlastungsbetrag ab. Dieser steht allen zu, die 65 Jahre und älter sind. Der Altersentlastungsbetrag mindert die steuerpflichtigen Einkünfte. Er sinkt jährlich und beträgt 2025 beispielsweise 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte oder maximal 627 Euro. Dieser Altersentlastungsbetrag gilt lebenslang.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?

Jahr Prozent bis Euro
2005 40,0 1.900
2010 32,0 1.520
2015 24,0 1.140
2020 16,0 760
2025 13,2 627
2030 11,2 532
2035 9,2 437
2040 7,2 342
2045 5,2 247
2050 3,2 152
2055 1,2 57
2058 0,0 0

Auch Betriebsrenten und private Rentenversicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass Rentner auch Steuern zahlen müssen. Abzugsfähig sind nämlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben sowie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, wie beispielsweise Aufwendungen für die Gesundheit, bei Behinderung, für Pflege von Angehörigen oder für den Unterhalt von Angehörigen. Drücken diese Ausgaben das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag, wird keine Steuer fällig. Darüber hinausgehende Beträge werden nach den üblichen Einkommensteuertabellen besteuert.