Wie werden Einkünfte auf die Witwen-/Witwer-Rente angerechnet?
Verstirbt ein Ehepartner, erhalten Hinterbliebene drei Monate lang dessen gesetzliche Rente in voller Höhe. Nach Ablauf dieses „Sterbevierteljahres“ besteht der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Zu unterscheiden ist dabei zwischen altem und neuem Recht, das heißt für Fälle vor und nach der Änderung der Regeln für Hinterbliebenenrenten Anfang des Jahres 2002. Für die meisten Fälle gelten noch das alte Recht beziehungsweise entsprechende Übergangsregelungen. Das ist immer dann der Fall, wenn
- ein Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Hochzeit aber vor dem 1. Januar 2002 war und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Bei Eheschließungen nach dem 31. Dezember 2001 werden Witwen-/Witwerrenten nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Voraussetzung für die Zahlungen einer Witwen-/Witwerrente ist, dass der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und dass Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Es gibt die große und die kleine Witwen-/Witwerrente.
Wie viel wird von der Witwen-/Witwerrente abgezogen?
Haben Hinterbliebene eigene Einkünfte, zum Beispiel aus Erwerbstätigkeit oder auch aus der gesetzlichen Rente, werden diese mit der Witwen-/Witwerrente verrechnet. Das ist eine komplizierte Rechnung.
Wieviel das vom Einkommen ist, hängt vom Nettobetrag ab. Ermittelt wird der aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.
Die Hinterbliebenenrente bleibt aber auch bis zu einem festgelegten Freibetrag unberührt. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt derzeit bei 902,62 Euro in den alten Bundesländern und 877,27 Euro in den neuen Bundesländern. Übersteigen die Nettoeinkünfte diesen Betrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Ändert sich das Einkommen, wird dies ab 1. Juli jedes Jahres berücksichtigt. Versicherte müssen Einkommensänderungen dem Rentenversicherungsträger mitteilen.