Vorsorgeplanung

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Was ist eine Patientenverfügung?

Die moderne Medizin kann viele Leben retten. Zugleich erzeugt sie neue Risiken, insbesondere in der letzten Lebensphase: Viele Menschen befürchten, eines Tages wehrlos einer künstlichen Lebensverlängerung ausgeliefert zu sein. Mit einer Patientenverfügung können Sie heute Ihr Selbstbestimmungsrecht für morgen ausüben und festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Zweifelsfall in Anspruch nehmen wollen – und welche nicht.

Die Fortschritte in Medizin und Technik machen es möglich, Menschen zu helfen, für die es vor einigen Jahrzehnten nur wenig Hoffnung gab. Doch zugleich sind neue Entscheidungsprobleme entstanden – gerade dann, wenn es um unheilbare Krankheiten geht: Soll in jeder Situation alles medizinisch Machbare unternommen werden, um das Leben zu bewahren – beispielsweise durch maschinelle Beatmung oder künstliche Ernährung? Auch wenn dies eine Existenz in Abhängigkeit oder einen verlängerten Sterbeprozess bedeutet oder sollen Eingriffe in den natürlichen Verlauf unterbleiben, um ein Sterben in Würde zu erlauben? Jeder Mensch wird dabei zu einer eigenen Antwort kommen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers steht fest: In jeder Phase Ihres Lebens sollen Sie selbst entscheiden können, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden wollen. Ein Arzt benötigt für jede Therapiemaßnahme Ihre Einwilligung. Für den Fall, dass Sie eines Tages nicht selbst entscheidungsfähig oder ansprechbar sein könnten, haben Sie die Möglichkeit einer Patientenverfügung. Darin legen Sie im Vorhinein fest, in welche ärztlichen Maßnahmen Sie im Ernstfall einwilligen oder welche Sie untersagen. Dies ist bindend für Ärzte sowie andere Personen, die über Ihre medizinische Behandlung entscheiden.

In der Patientenverfügung regeln Sie unter anderem folgende Fragen

  • Welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen werden gewünscht, welche sollen unterbleiben (z. B. Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Dialyse und Bluttransfusionen)?
  • In welchen konkreten Situationen sollen diese Festlegungen gelten (z. B. im Sterbeprozess oder auch bei einem dauerhaften Verlust der Kommunikations- und Einsichtsfähigkeit)?
  • Welche Personen sollen im Zweifelsfall zu Rate gezogen werden?
  • Möchten Sie bei absehbarem Lebensende in ein Krankenhaus verlegt werden, nach Hause oder in ein Hospiz?
  • Stimmen Sie einer Organspende zu, wenn ja unter welchen Bedingungen?

Mit einer Patientenverfügung können Sie vermeiden, dass später vielleicht einmal andere – ob nun Ärzte, Angehörige, gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte – solche existenziellen Entscheidungen für Sie treffen und Ihren mutmaßlichen Willen erkunden müssen, denn das ist insbesondere dann schwierig, wenn Sie früher nie über Ihre Vorstellungen von Krankheit und Tod gesprochen haben. Falls es eine Vertrauensperson gibt, die sich im Notfall um Ihre Angelegenheiten kümmern soll, ist es ratsam, Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Zu den wichtigen Aufgaben Ihrer Vertrauensperson gehört es, Ihrem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Geltung zu verschaffen, ihn also beispielsweise in der Diskussion mit ärztlichem oder Pflegepersonal durchzusetzen.

Wann die Patientenverfügung gilt und wo sie an ihre Grenzen stößt

Eine eindeutige Patientenverfügung ist unmittelbar bindend für das medizinische Personal – eine Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Auch Ihre Bevollmächtigten oder Betreuer sind dazu verpflichtet, Ihren Behandlungswillen durchzusetzen. Nicht wirksam sind dagegen Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. So können Sie nicht vom Arzt verlangen, aktive Sterbehilfe zu leisten – also beispielsweise ein Medikament zu verabreichen, das Sie töten soll.

Wenn es zum Behandlungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie Ihre früheren Anordnungen nicht mehr gelten lassen wollen, darf die Patientenverfügung ebenfalls nicht einfach umgesetzt werden. In diesem Fall müssen Nachforschungen angestellt werden, ob Ihre schriftlichen Festlegungen noch Ihrem aktuellen Willen entsprechen – beispielsweise durch die Befragung von Angehörigen. Solch ein Fall könnte etwa dann eintreten, wenn Sie im Verlauf einer schweren Erkrankung Ihre Einstellung zum Sterben geändert haben, jedoch
nicht mehr in der Lage sind, Ihre Patientenverfügung zu überarbeiten. Ihre Willensänderung muss dabei jedoch – etwa durch Zeichen – hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

In einem bestimmten Fall müssen Entscheidungen eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers zudem durch das Betreuungsgericht genehmigt werden, nämlich dann, wenn eine Behandlungsmaßnahme oder aber deren Unterlassung große Risiken für Sie birgt und sich Ihr Vertreter und der behandelnde Arzt nicht einigen können, welche der Alternative Ihrem Willen entspricht. In diesem Fall entscheidet das Gericht.

Nur was konkret ist, zählt auch

Ihre in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen müssen Ihren Willen für eine bestimmte Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher dokumentieren. Nur so sind diese unmittelbar verbindlich. Verzichten Sie auf allgemeine Aussagen, die breiten Interpretationsspielraum bieten (beispielsweise „Ich will nicht würdelos dahinvegetieren“ oder „Ich möchte friedlich sterben“). Achten Sie vor allem auch darauf, dass zwischen Ihren Festlegungen keine Widersprüche auftreten. Fragen Sie sich darüber hinaus, welche Behandlungswünsche Sie in welchen konkreten Situationen haben. Lehnen Sie beispielsweise eine künstliche Flüssigkeitszufuhr nur in der unmittelbaren Sterbephase ab oder auch in anderen Krankheitsphasen? Zudem können Sie aufführen, welche Personen hinzugezogen werden sollen, falls eine Erörterung Ihres mutmaßlichen Willens nötig sein sollte. Lassen Sie sich nach Möglichkeit von einem Arzt Ihres Vertrauens beraten. Er kann Ihnen helfen, eine eindeutige und in sich widerspruchsfreie Patientenverfügung zu erstellen. Falls bereits eine schwere Erkrankung vorliegt, sollte die Patientenverfügung auf die spezifische Krankheitssituation abgestimmt werden.

Ein umfassendes Bild vermitteln: Wertvorstellungen festhalten

Eine Patientenverfügung ist auf zukünftige Entwicklungen ausgerichtet, deren genaue Umstände noch unbekannt sind. Auch bei einer mit großer Sorgfalt verfassten Patientenverfügung kann es daher geschehen, dass Ihre Festlegungen nicht genau auf eine tatsächlich eintretende Situation zutreffen oder dass Auslegungsschwierigkeiten bleiben. Hier muss – etwa auf Basis früherer Gespräche mit Ihnen – Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden. In dieser Situation kann es hilfreich sein, wenn Sie Ihre persönlichen Gedanken oder auch Erfahrungen im Umgang mit Krankheit und Tod auf einem separaten Bogen formulieren und der Patientenverfügung beilegen. Dies wird alle Beteiligten dabei unterstützen, Ihre Patientenverfügung besser auszulegen und eine Entscheidung in Ihrem Sinne zu treffen. Die intensive Auseinandersetzung mit den eigenen Wertvorstellungen und die schriftliche Fixierung Ihrer Gedanken können auch Ihnen selbst dabei helfen, sich über Ihre Festlegungen für den Ernstfall klar zu werden.

Folgende Punkte können Sie beispielsweise in eigenen Worten aufschreiben

  • Bisheriges Leben: Womit bin ich zufrieden, was hätte ich mir anders vorgestellt?
  • Meine Zukunft: Wie lange möchte ich leben? Was ist mir im Zweifelsfall wichtiger: Lebensdauer oder Lebensqualität?
  • Umgang mit Leid: Wie komme ich mit Schicksalsschlägen zurecht? Was sind meine Ängste und schlimmsten Vorstellungen? Wie habe ich Krankheit und Sterben anderer Menschen erlebt?
  • Soziale Einbettung: Kann ich gut damit umgehen, von anderen Menschen abhängig zu sein? Fürchte ich, zur Last zu fallen?
  • Religion und Spiritualität: Was bedeutet mein Glaube angesichts von Krankheit und Leid? Was erwarte ich nach dem Tod?

Einen umfangreichen Fragenkatalog finden Sie in „Patientenverfügung. Wie sichere ich meine Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten?“ vom Bundesministerium der Justiz, Berlin 2023.

Formanforderungen an die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kann erstellen, wer volljährig und einwilligungsfähig ist – das heißt, die Person muss in der Lage sein, die Bedeutung und die Risiken zu erfassen und auf dieser Basis Entscheidungen zu treffen. Geschäftsfähigkeit ist damit also nicht unbedingt gefordert. So kann unter Umständen auch ein dementer Mensch eine wirksame Patientenverfügung verfassen (hier wird ein ärztliches Gutachten erforderlich sein). Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform samt Datum und Unterschrift; eine notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung ist nicht nötig. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Auch Ihre mündlichen Äußerungen sind bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens zu beachten. Es ist sehr ratsam, eine Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen. Sie können Ihre ursprünglich getroffenen Festlegungen ändern oder bestätigen. Mit dem aktuellen Datum und Ihrer Unterschrift
lassen Sie erkennen, dass die Patientenverfügung weiterhin Ihrem Willen entspricht.

Aufbewahrung der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung sollte so aufbewahrt sein, dass insbesondere Ärzte, Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer schnell und einfach Kenntnis von ihr erlangen können. Empfehlenswert ist, immer eine Notfallkarte bei den Ausweispapieren mit sich zu führen, die angibt, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Informieren Sie Ihren Hausarzt über die Patientenverfügung und weisen Sie bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim auf Ihre Patientenverfügung hin.

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