Die Reform der geförderten Altersvorsorge kommt in Fahrt. Seit kurzem liegt ein Gesetzentwurf dazu vor. Das DIA schaut sich die Details an. Heute: Was ist neu in der Auszahlphase und welche offenen Fragen gibt es dazu noch?
Bisher bestand bei der staatlich geförderten Riester-Rente ein weitgehender Verrentungszwang. Selbst wenn ein Auszahlplan bei den Fondsriestersparplänen genutzt wird, muss ab dem Alter 85 eine Rente einsetzen. Diesen Zwang zur Verrentung will die Bundesregierung mit dem geplanten Gesetz lockern.
So sollen drei unterschiedliche Auszahlungsformen möglich sein. Eine lebenslange Rente aus dem zu Rentenbeginn angesammelten Kapital mit gleichbleibenden oder steigenden Leistungen (100-Prozent-Rente). Eine lebenslange Rente aus 80 Prozent des erreichten Kapitals als Sockelrente. Dazu kommt eine variable lebenslange Zahlung aus dem Restbetrag, der dafür am Kapitalmarkt angelegt wird.
Die dritte zugelassene Auszahlungsform ist ein zeitlich befristeter Entnahmeplan mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres. Die Leistungshöhe ist variabel. Es gibt keine Pflicht, das Restkapital zu verrenten. An dieser dritten Form entzünden sich die Gemüter. So gibt es aus den Reihen der Versicherer und Aktuare schwere Bedenken, dass ein Verzicht auf eine lebenslange Rente bei staatlich geförderter Altersvorsorge zugelassen wird. Ihr Argument: Ein erheblicher Teil der Sparer hat eine längere Lebenserwartung als 85 und steht dann ohne zusätzliche Versorgung da. Dieses Risiko könne zwar jeder bei einem ungeförderten Sparvorgang eingehen, nicht aber mit staatlicher Förderung.
Pro und Kontra zum Auszahlplan
Die Argumentation ist ohne Frage auch interessengeleitet, da nur Versicherer lebenslange Renten anbieten können. Mit dem Auszahlplan aber steigen Fondsgesellschaften und Neobanken zu einem ernstzunehmenden Wettbewerber in der geförderten Altersvorsorge auf. Aus deren Reihen wird der Auszahlplan natürlich mit dem Argument der höheren Leistungen und der renditestärkeren Kapitalanlage begrüßt. Ein weiteres Argument können die Verfechter des Auszahlplans ins Feld führen: In der betrieblichen Altersversorgung, die ebenfalls unterschiedliche Förderung erfährt, gibt es schon immer ein Kapitalwahlrecht, von dem auch viele Betriebsrentner Gebrauch machen.
Ungleiche Behandlung der Anbieter
Neben diesem grundsätzlichen Disput über die Zulässigkeit von Auszahlformen ohne lebenslange Leistung stehen einige Detailfragen dazu im Raum. Axel Kleinlein von der Firma mathconcepts, vielen noch gut in Erinnerung aus seiner Zeit als Chef des Bundes der Versicherten, hat einige zusammengetragen. So moniert er zum Beispiel eine ungleiche Behandlung zwischen Versicherern und Anbietern von Auszahlplänen. Erstere dürfen bei der 80 Prozent-Rente 20 Prozent des Kapitals auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners anlegen. Das ist bei den Auszahlplänen bislang nicht erlaubt. Kleinlein stellt zudem in Frage, ob ein Auszahlplan immer bis zum Alter 85 laufen muss. Die Lebenswirklichkeit zeige, dass gerade im Alter des Öfteren ein einmaliger Kapitalbedarf entsteht, der sich nicht über laufende Rentenzahlungen finanzieren lässt. Er denkt dabei zum Beispiel an den altersgerechten Umbau einer Immobilie.
Kleinlein befürchtet zudem einen mittelbaren Ausschluss aller nicht versicherungsförmigen Auszahlvarianten. Der Gesetzentwurf sieht nämlich vor, dass die Kosten nur in Prozent der Leistung, sprich der jeweiligen Auszahlung, kalkuliert und erhoben werden dürfen. Auszahlpläne, die auf Fonds oder ETF beruhen, haben als Kalkulationsgrundlage aber in der Regel das verwaltete Vermögen. Bleibe es bei der Formulierung, entspreche dies einem faktischen Verbot aller nicht-versicherungsförmigen Angbote.
Vererbung ja, aber an wen?
Eine andere Frage wirft das Beratungsunternehmen WTW in einer ersten Beurteilung des Entwurfs auf. So gibt es bei den Auszahlplänen keine Restverrentungspflicht. Damit kann das verbleibende Kapital vererbt werden, da anders als bei einer Versicherungslösung keine kollektiven Sterblichkeitsgewinne auftreten. Wer in diesem Fall Bezugsberechtigter ist, darüber schweigt sich der Referentenentwurf allerdings aus. Da schließt sich dann sogleich die Frage an, ob die Vererbung zu einer schädlichen Verwendung führt und Zulagen zurückgezahlt werden müssen.
Es steht also noch einiger Klärungsbedarf in den kommenden Monaten an. Bleibt zu hoffen, dass die Schärfung des Gesetzentwurfes nicht wieder zu Rückschritten führt, wie es beim Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0 unlängst der Fall war.