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    Private Altersvorsorge | 9.10.2024 Drucken

    Wie wird der Grad einer Behinderung ermittelt?

    In Deutschland leben rund zehn Millionen Menschen mit einer Behinderung, davon sind knapp acht Millionen schwerbehindert.

    Der Begriff der Behinderung ist im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in § 2 Absatz 1 Satz 1 definiert: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“

    Der Begriff der Schwerbehinderung baut darauf auf  (§ 2 Absatz 2 SGB IX), stellt aber zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab. Demzufolge sind nicht nur „sichtbare“ Behinderungen relevant, sondern auch beispielsweise eine schwere chronische Erkrankung oder eine psychische Behinderung. Bei den meisten Menschen entsteht eine Behinderung erst im Laufe des Lebens. Nur bei etwa drei Prozent  der Menschen mit einer Schwerbehinderung ist diese angeboren. Rund zwei Prozent der Schwerbehinderungen sind Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit.

    Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsschädigung gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB). Die konkrete Auswirkung der Beeinträchtigungen wird nach den bundesweit einheitlichen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bemessen und als Grad der Behinderung in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.

    Ab GdB 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert

    Schwerbehindert sind nach § 2 Absatz 2 SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden. Merkzeichen sind spezielle Kennungen, die ein Schwerbehinderter zusätzlich zum Grad der Behinderung erhalten kann, wenn bei ihm bestimmte besondere Beeinträchtigungen vorliegen. Durch den Schwerbehindertenausweis erhält der Betroffene bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche, beispielsweise besonderen Kündigungsschutz oder bestimmte Steuervorteile. Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können sich auf Antrag einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen. So erhalten auch sie spezielle Nachteilsausgleiche (im beruflichen Bereich). 

    Feststellung durch das Versorgungsamt

    Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wird beim Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Den GdB prüfen ärztliche Gutachter des Versorgungsamtes nach den festgelegten versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Dies geschieht anhand von vorliegenden oder selbst erhobenen ärztlichen Befunden, Rehabilitations-, Kurentlassungs- und Sozialberichten sowie vergleichbaren Unterlagen.

    Liegen mehrere gesundheitliche Einschränkungen vor, ergibt sich ein Gesamt-GdB, allerdings nicht durch reine Addition der Einzel-GdB. Vielmehr ist entscheidend, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander auswirken. Die Beeinträchtigungen und ihre jeweiligen Auswirkungen werden somit in der Gesamtschau und nicht isoliert voneinander betrachtet. So wird bei der Beurteilung der höchste Einzel-GdB zugrunde gelegt und im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob diese das Ausmaß der Behinderung tatsächlich vergrößern. So wird beispielsweise für eine Herzerkrankung und eine Lungenerkrankung jeweils ein Einzel-GdB von 30 ermittelt. Die Leistungsfähigkeit ist bereits durch die Herzerkrankung vermindert, so dass sich das Lungenleiden nur noch geringfügig auswirkt. Der Gesamt-GdB beträgt daher nur 40.

    Neufeststellung birgt Chancen und Risiken

    Ein GdB, der einmal festgestellt wurde, bleibt nicht zwingend ein Leben lang (anders bei unbefristeter Erteilung). Wenn es gesundheitliche Änderungen gibt, kann der Grad der Behinderung sich ändern (sowohl bei Verbesserungen als auch bei Verschlechterungen). Der GdB kann dann überprüft und neu festgestellt, dass bedeutet gegebenenfalls auch herabgesetzt werden. Schlimmstenfalls führt die Anpassung zum Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft.

    Es ist empfehlenswert, sich vor Beantragung eines Schwerbehindertenausweises genau darüber zu informieren, welche Vorteile der Ausweis oder ein bestimmtes Merkzeichen im konkreten Fall im Alltag oder Berufsleben mit sich bringen würde (beispielsweise steuerliche Entlastungen oder ein früherer Renteneintritt). So ergeben sich  Entscheidungskriterium für eine etwaige Antragstellung. Ist man bereits Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, sollte man stets beachten, dass jeder Verschlimmerungsantrag auch Gefahren birgt, denn für bestimmte Krankheiten gibt es beispielsweise heute einen deutlich geringeren Einzel-GdB als früher (zum Beispiel bei Diabetes).


    Gastautor Joseph M. Sobaci ist seit 2005 als selbstständiger Rechtsanwalt in Hannover niedergelassen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist das Betreuungsrecht. Er ist zudem noch häufig im Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht und Pflegeversicherungsrecht tätig.

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